Allgemeines
Rundfunkprogramme
Betriebsgenehmigung
Wahrnehmungserklärung
Rahmenverträge
Kontakt

Wahrnehmungserklärung III

für die Verwertungsgesellschaft  Rundfunk

Der gefertigte Rundfunkunternehmer überträgt dem Verein "Verwertungsgesellschaft Rundfunk" hiermit alle ihm nach den jeweils gültigen österreichischen Gesetzen und/oder den gegenwärtigen oder künftigen internationalen Abkommen für das Territorium der Republik Österreich zustehenden oder künftig zuwachsenden urheberrechtlichen und/oder leistungsschutzrechtlichen Befugnisse an seinen Rundfunksendungen im nachstehenden Umfang zur treuhändigen Wahrnehmung und Verwaltung, und zwar für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und Vergütungsansprüchen:

1. im Falle der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen;
2. im Falle des Vermietens und/oder Verleihens von Schall- oder Bildschallträgern, wie in § 16a UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;
3. im Falle der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Schall- und/oder Bildschallträgern (Datenträgern), wie in § 42 Abs 5 bis 7 UrhG idF UrhGNov 1980 bzw. § 42b Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ("Leerkassettenvergütung"), einschließlich der Geltendmachung selbständiger Auskunftsansprüche nach § 87a Abs 2 und 3 UrhG und nach § 90a Abs 5 UrhG idF UrhGNov 1996;
4. im Falle der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, wie in § 59a UrhG idF UrhGNov 1980 ("Kabelvergütung") bzw. in § 59a Abs 1 und 3 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996;
5. im Falle der Weiterleitung von über Satelliten ausgestrahlten Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, wie in § 59b UrhG idF UrhGNov 1989 ("Satellitenvergütung") bzw. in § 59a Abs 1 und 3 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996;
6. im Falle der Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen und dergleichen), wie in § 56b UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;
7.

im Falle der öffentlichen Aufführung für Zwecke des Unterrichts, wie in § 56c UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

8.

im Falle der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben, wie in § 56d UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

9. die vorstehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche jeweils zuzüglich der Rechte der Licht- und Laufbildhersteller, der Rechte der ausübenden Künstler, der Schallträgerhersteller und der Rundfunkunternehmer.